Wird einer Reisenden die Ausreise mit der fehlerhaften Begründung verweigert, dass ein vorläufiger Reisepass für die Reise nicht ausreiche, schuldet der Reiseveranstalter Erstattung der Stornogebühren sowie der Mehrkosten einer angemessenen Ersatzreise und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Dies gilt auch im Verhältnis zum Reisebegleiter, der die Reise in der Folge nicht alleine ohne seine Partnerin antreten wollte.
Unsere Mandanten, ein junges Paar, buchten beim Reiseveranstalter Anex Tours eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. In den Buchungsunterlagen gab der Reiseveranstalter an, dass für die Einreise ein vorläufiger Reisepass ausreiche. Auch auf der Homepage des Auswärtigen Amtes wird diese Information bestätigt.
Beim Boarding wurde unserer Mandantin die Ausreise mit der Begründung verweigert, dass sie nur einen vorläufigen Reisepass besitze und dieser laut der Datenbank TIMATIC nicht für die Einreise in die Dominikanische Republik ausreiche. Die Informationen in der Datenbank seien bindend. Daraufhin entschied auch der Partner unserer Mandantin, Reise nicht alleine anzutreten. Im Anschluss recherchierte ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters, dass ein vorläufiger Reisepass tatsächlich ausreichend gewesen sei und die Datenbank diesbezüglich fehlerhaft gewesen sei. Dennoch stornierte der Reiseveranstalter die Reise und behielt 70 % der Reisekosten als Stornogebühren ein.
Außergerichtlich machten wir für unsere Mandanten beim Reiseveranstalter die Rückzahlung der Stornogebühren, die Mehrkosten einer angetretenen Ersatzreise, Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden sowie Erstattung der Kosten eines Parktickets geltend. Der Reiseveranstalter lehnte jegliche Zahlung ab und berief sich darauf, dass die Informationen in der Datenbank für sie bindend wären. Außerdem habe der Partner die Reise freiwillig nicht angetreten. Die könne nicht zu Lasten des Reiseveranstalters gehen.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.07.2018 12c C 3/18) hat der daraufhin von uns eingereichten Klage nun stattgegeben. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, an unsere Mandanten die Stornogebühren sowie die Mehrkosten der Ersatzreise zu erstatten und einen Schadensersatz in Höhe von 50 % der ursprünglich gebuchten Reise für entgangene Urlaubsfreuden zu zahlen.
In der Begründung führt das Amtsgericht richtig aus, dass die Datenbank TIMATIC die Beklagte nicht dergestalt binde, dass sie entgegen einer dortigen Eintragung einen Reisenden nicht befördern dürfe. Dies folge bereits aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Leitlinien zur Fluggastrechteverordnung, nach denen sich eine Airline entweder durch Einsicht in der Datenbank TIMATIC oder durch Anfrage bei den Behörden informieren könne.
Die Zahlungsansprüche stünden auch dem Partner zu. Diesem wurde das Boarding zwar nicht durch die Fluggesellschaft verweigert und er hätte die Reise theoretisch antreten können. Allerdings war der Beklagten durch die gemeinsame Buchung der Reise durch beide Kläger in einem gemeinsamen Zimmer (Juniorsuite) bekannt, dass diese die Reise zusammen antreten wollten. Dadurch, dass der mitreisenden Klägerin der Reiseantritt verweigert wurde, könne auch für den Kläger der Zweck der Reise, der erkennbar in der gemeinsamen Erholung mit seiner Lebensgefährtin lag, nicht mehr erreicht werden, sodass ihm ein Verweis auf den Antritt der Reise als Alleinreisender nicht zumutbar war.
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