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Der Bundesgerichtshof entschied jüngst in zwei Entscheidungen, dass Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht mit der Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung miteinander zu verrechnen sind.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen X ZR 128/18 buchten mehrere Kläger einen Flug nach Las Vegas mit anschließender Rundreise. Durch eine Beförderungsverweigerung auf dem Hinflug und eine Umbuchung am folgenden Tag, die einen Flug über Vancouver nach Las Vegas beinhaltete, trafen die Kläger erst 30 Stunden später als geplant ein. Neben einer Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung machten sie den Ersatz der Kosten für die Mietwagen- und Hotelkosten der ersten beiden Reisetage geltend.

In einem weiteren Verfahren (Az. X ZR 165/18) verzögerte sich ein Flug von Frankfurt nach Windhoek (Namibia) um einen Tag wodurch die gebuchte Unterkunft nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Daher musste für eine Nacht eine Ersatzunterkunft gebucht werden. Beide Schadensposten machte der Kläger nun geltend.

Streitig war die Frage, ob die jeweils bestehenden Ansprüche in Höhe von 600,00 € aus Artikel 7 Absatz 1 c der Fluggastrechteverordnung auf die restlichen bestehenden Forderungen anzurechnen sind oder nicht.

In allen Instanzen wurde entscheiden, dass die Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung anzurechnen und dem Fluggast somit zuvor ein Wahlrecht zwischen der pauschalen Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und einer konkreten Schadensersatzforderungen zusteht. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung letztlich damit, dass dem Fluggast sonst aufgrund eines schädigenden Ereignisses zwei separate Vorteile, sprich Schadensersatzansprüche erwachsen würden.

Lesen Sie hier, ob Ihnen eine Entschädigung nach der Fluggastrechtverordnung zustehen könnte:

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