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In Deutschland kann eine rechtliche Betreuung angeordnet werden, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die Voraussetzungen und den Ablauf der Anordnung einer rechtlichen Betreuung.

Was ist rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung durch einen Betreuer für Personen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können. Der Betreuer übernimmt Aufgaben, die der Betreute nicht mehr allein bewältigen kann. Diese Maßnahme wird vom Betreuungsgericht angeordnet und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Voraussetzungen für rechtliche Betreuung

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung erfordert:

  1. Grundvoraussetzung: Vorhandensein einer Krankheit oder Behinderung, wie z.B. Demenz, Depressionen oder geistige Beeinträchtigungen.
  2. Regelung der persönlichen Angelegenheiten: Die betroffene Person ist aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung daran gehindert, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbstständig zu regeln.
  3. Erforderlichkeit: Die Betreuung muss erforderlich sein und es dürfen keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten verfügbar sein, die eine rechtliche Betreuung überflüssig machen würden.
  4. Umfang der Betreuung: Der Umfang der Betreuung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen, wie z.B. finanzielle Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge oder Wohnungsangelegenheiten. Es können auch nur einzelne Aufgabenkreise bestimmt werden.

Ablauf des Betreuungsverfahrens

Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

  1. Anregung: Die Anregung zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann von verschiedenen Personen oder Institutionen beim zuständigen Amtsgericht erfolgen, dazu gehören z.B. die betroffene Person selbst, Angehörige oder soziale Dienste.
  2. Sozialbericht: Die zuständige Betreuungsbehörde erstellt im Auftrag des Amtsgerichts einen Sozialbericht, in dem die persönliche Situation der betroffenen Person dargelegt wird.
  3. Gutachten: Ein durch das Amtsgericht beauftragtes psychiatrisches Gutachten bestätigt die Krankheit bzw. Behinderung oder schließt diese aus. Des Weiteren wird die Fähigkeit zur freien Willensbildung überprüft-
  4. Anhörung: Das Betreuungsgericht hört die betroffene Person an und prüft die Notwendigkeit der Betreuung.
  5. Beschluss: Das Gericht entscheidet über die Anordnung oder Ablehnung der Betreuung und bestimmt ggfs. den Betreuer sowie den Umfang der Betreuung.

Rechte der Betroffenen

Die betroffene Person hat im Betreuungsverfahren wichtige Rechte:

  • Anhörung: Sie wird vom Betreuungsgericht angehört und kann umfassend Stellung nehmen.
  • Beschwerderecht: Gegen die Anordnung der Betreuung kann Beschwerde eingelegt werden. Das Amtsgericht überprüft die eigene Entscheidung zunächst selbst. Sofern es an dieser festhält, wird das Verfahren an das zuständige Landgericht abgeben. Dort wird die Einrichtung der Betreuung erneut durch eine Kammer bestehend aus drei Richtern überprüft.
  • Regelmäßige Überprüfung: Die Notwendigkeit der Betreuung wird spätestens alle sieben Jahre überprüft. In der Regel werden kürzere Überprüfungsfristen festgelegt. Die Betroffene Person kann eine vorzeitige Überprüfung auch vor Ablauf der Frist verlangen.

Fazit

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung erfordert eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen. Nur wenn diese vorliegen und die Einrichtung einer Betreuung auch erforderlich ist, darf sie angeordnet werden.

Betroffene Personen können sich jederzeit an einen Rechtsanwalt wenden, um ihre Betreuung überprüfen zu lassen oder das Betreuungsverfahren anwaltlich begleiten zu lassen. Ein im Betreuungsrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen vertreten werden.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung in einem Betreuungsverfahren für sich oder Angehörige benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur anwaltlichen Beratung und Vertretung in Betreuungsverfahren zur Verfügung.