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Bei Nichtbeförderungen gegen den Willen des Passagiers, Flugverspätungen von mindestens 3 Stunden am Endziel oder Flugannullierungen kann einem Passagier eine Entschädigung von bis zu 600,00 € gegen die Airline zustehen.

Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Diese Verordnung gilt für alle Flüge mit Abflug in der EU (also auch durch Nicht-EU-Fluggesellschaften) und alle Flüge von einem Drittstaat in die EU, die von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden.

Betreuungsleistungen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss die Fluggesellschaft verschiedene Betreuungsleistungen an die Passagiere erbringen. Zu diesen Leistungen zählen z.B. das zur Verfügung stellen von Essen und Getränken oder die Organisation eines Hotels zur Übernachtung inklusive Transfer.

Diese Betreuungsleistungen stehen einem Passagier zu:

Bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km und einer Verspätung von mindestens 2 Stunden,

bei einer Flugstrecke zwischen 1500 km – 3500 km oder ab 1500 km innerhalb der EU und einer Verspätung von mindestens 3 Stunden,

und bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km und einer Verspätung von mindestens 4 Stunden.

Entschädigungszahlungen

Außerdem kann Passagieren ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Airline zustehen.

Bei Flugstrecken von bis zu 1500 Kilometern kann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 250,00 € bestehen.

Bei Flugstrecken von 1500 km – 3500 km kann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 400,00 € bestehen.

Bei Flugstrecken von mehr als 3500 km kann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600,00 € bestehen.

 

Ein Anspruch auf diese Entschädigungszahlungen kann auch bei Überbuchung des Flugzeuges, einem Flugausfall, einer Nichtbeförderungen gegen den Willen des Passagiers oder bei einem verpassten Anschlussflug aufgrund einer Verspätung bestehen.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung entfällt jedoch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen wie zum Beispiel bei Streiks, Unwetter oder einer Sperre des Flughafens. Diese Umstände müssen jedoch zweifelsfrei von der Fluggesellschaft nachgewiesen werden und auch tatsächlich für die Flugverspätung bzw. –annullierung verantwortlich gewesen sein.