Mieter trifft keine Verpflichtung für Baufreiheit, also für Platz für anstehende Bauarbeiten, in der angemieteten Wohnung zu sorgen. Eine Mitwirkungspflicht des Mieters ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung, die Modernisierungsarbeiten zu dulden (so auch das LG Berlin, 24.06.2014 – 63 S 373/13). Insbesondere ist er nicht verpflichtet, für ausreichend Platz zur Durchführung der Arbeiten zu sorgen.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters auf eigene Kosten die Baufreiheit herzustellen. Darunter können das Hin- und Herräumen der Möbel in der Wohnung, das vollständige Räumen einzelner Zimmer oder der gesamten Wohnung und auch das Anmieten von Lagerräumen fallen. Nach Durchführung der Arbeiten muss der ursprüngliche Zustand der Wohnung wieder hergestellt werden.
Dabei hat der Vermieter auch für ausreichenden Schutz von Möbeln und sonstigen Gegenständen der Mieter zu sorgen. Des Weiteren hat er die Mieter rechtzeitig über anstehende Arbeiten zu informieren. Müssen Gegenstände vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagert werden, so sind die Mieter auch über den Ort der Lagerung zu informieren. Andernfalls können diese einer Auslagerung widersprechen. Eine auf diese Weigerung gestützte Kündigung ist unwirksam (LG Berlin, 24.06.2014 – 63 S 373/13).
Entstehen den Mietern trotzdem weitere Kosten oder kommt der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Mieter nach § 555a BGB einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen entstehen. Dies gilt z.B. für das Hin- und Herräumen von Gegenständen, eine Zwischenlagerung oder Reinigungskosten nach Durchführung der Arbeiten.
Wenn die Nutzung der Wohnung durch die Sanierungsmaßnahmen erheblich eingeschränkt wird, so können Mieter die Miete im angemessenen Rahmen mindern. Die Höhe der Mietminderung ist im Einzelfall zu bestimmen.
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